12.01.2016 / Julia Katschmarek

Polyzyklische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Der Anhang 17 (Eintrag Nr. 50) der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) wurde durch die Verordnung (EU) 1272/2013 geändert. Diese Änderung betrifft den Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Erzeugnissen, die ab dem 27.2.2015 in Verkehr gebracht werden.
Erzeugnisse, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht mehr als 1,0 mg/kg der acht aufgeführten PAK enthalten, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi sind, der bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen kann. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sind ein natürlicher Bestandteil von Kohle und Erdöl und können bei unvollständigen Verbrennungsprozessen entstehen. Daher können PAK in Weichmachern enthalten sowie zur Schwarzfärbung von Gummi verwendet worden sein. Alle acht Stoffe sind als kanzerogen Kategorie 1B eingestuft.

Unter REACH sind die folgenden Verbindungen verboten:
Benzo(a)pyren (BaP) CAS-Nr. 50-32-8
Benzo(e)pyren (BeP) CAS-Nr. 192-97-2
Benzo(a)anthracen (BaA) CAS-Nr. 56-55-3
Chrysen (CHR) CAS-Nr. 218-01-9
Benzo(b)fluoranthen (BbFA) CAS-Nr. 205-99-2
Benzo(j)fluoranthen (BjFA) CAS-Nr. 205-82-3
Benzo(k)fluoranthen (BkFA) CAS-Nr. 207-08-9
Dibenzo(a,h)anthracen (DBAhA) CAS-Nr. 53-70-3

Für Spielzeuge und Artikel für Säuglinge und Kleinkinder gilt der noch strengere Grenzwert von
0,5 mg/kg.

Um das GS-Zeichen zu erhalten, gibt es weitere Anforderungen: für 18 polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gelten bereits ab dem 01.07.2015 die gemäß AfPS GS 2014:01 PAK geltenden Grenzwerte. Die Vergabe erfolgt freiwillig und ausschließlich auf Antrag des Herstellers.

Unsere hydrierten Kohlenwasserstoffe und Isoparaffine (Cobersole) sind bedingt durch ihre Produktionsprozesse frei von PAK.

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