Allgemeine Erläuterungen


Warenursprung Energiesteuer Transport


Warenursprung

Die Herkunft des Produktes kann den Zollsatz reduzieren ➔ Warenursprung

Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat mit fast 200 Ländern und Gebieten Präferenz- abkommen geschlossen, um Entwicklungsländer zu unterstützen oder die wirtschaftliche Integration mit den jeweiligen Ländern und Gebieten zu fördern. Dadurch haben Waren, die über einen präferentiellen Ursprung (= entsprechende Herkunft) verfügen, den Vorteil, dass sie zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei die Grenze passieren können.

Um diesen Zollvorteil erhalten zu können, muss (u.a.) für die Waren ein Nachweis ausgestellt werden, aus dem sich ergibt, dass die für diese Waren vorgesehenen Ursprungsregeln eingehalten werden. Solch ein Nachweis ist oft das Ursprungszeugnis, mitunter auch eine Rechnungserklärung.

Der Hersteller einer Ware muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt werden. Wenn er die für die Herstellung seines Erzeugnisses notwendigen Vormaterialien nicht selber hergestellt hat, muss er sich von seinem Lieferanten Informationen über den Ursprung der Vormaterialien beschaffen. Stammen die Vormaterialien aus einem Mitgliedstaat der EG und stellt ein Lieferant einem bestimmten Abnehmer regelmäßig Waren zur Verfügung, so kann eine Langzeit-Lieferantenerklärung abgegeben werden.

Wir als Lieferant stellen unseren Kunden entsprechende Langzeit-Lieferantenerklärungen aus für die von uns gelieferten Produkte. Allerdings kann es sich aufgrund von veränderten Produktionsverfahren oder Einsatzprodukten ergeben, dass wir u.U. Ursprungsregeln in einzelnen Präferenzabkommen nicht mehr einhalten können. Daher bitten wir unsere Kunden regelmäßig, uns die Länder zu benennen, in der sie ihre Waren ausführen wollen, um dann die entsprechenden Präferenzabkommen prüfen zu können.

Mehr Informationen hierzu veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen bzw. der deutsche Zoll:


Energiesteuer

Die Eigenschaften und die Verwendung des Produktes als Heiz- oder Treibstoff können Verbrauchsteuer (genauer: Energiesteuer) entstehen lassen.

Die Energiesteuer ist die wesentlichste Verbrauchsteuer für die Bundesrepublik Deutschland und stellt mit einem Anteil von 13 % eine wichtige Einnahmequelle für den Staatshaushalt dar. So hat der Zoll 39,8 Milliarden Euro im Jahr 2010 an Energiesteuer eingenommen.

Grundsätzlich fällt Energiesteuer an für Energieerzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden. Das Energiesteuergesetz (ehemals Mineralölsteuergesetz) erfasst die Produkte mit Hilfe der (zolltariflichen) Kombinierten Nomenklatur (auch KN-Code genannt) und regelt u.a. die Steuertarife sowie die Vorschriften für die Steueraussetzung und die Steuerbefreiung.

Viele unserer Produkte werden als Energieerzeugnis eingereiht, da ihr KN-Code im Bereich von 2704 bis 2710 liegt. Wir haben von unserem Hauptzollamt eine Reihe von Erlaubnissen erhalten, so dass wir die Energieerzeugnisse u.a. steuerfrei transportieren und lagern dürfen. Die Energiesteuer fällt auch weiterhin nicht an, wenn unser Kunde von seinem Hauptzollamt die Erlaubnis bekommen hat, das entsprechende Produkt unter Steueraussetzung zu empfangen und zu lagern (= Steuerlager). Wenn unser Kunde die Energieerzeugnisse nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet, kann das für ihn zuständige Hauptzollamt einen steuerbefreiten Bezug erlauben mittels eines Erlaubnisscheines.

Unter bestimmten Bedingungen gibt es eine allgemeine Erlaubnis für die Verwendung und Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen, so z.B. bei der Verwendung als Schmierstoffe, Reinigungsmittel oder Materialbearbeitungsöl (siehe hierzu die Anlage 1 in den Energiesteuer-Verordnung zu den Paragraphen 55 und 74 der Energiesteuer-Verordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/energiestv/anlage_1.html ).

In jedem Fall müssen wir unserem Hauptzollamt gegenüber nachweisen, dass wir unser Produkt an einen Empfangsberechtigten abgegeben haben oder dass das Produkt außerhalb der EU verbracht worden ist. Können wir diesen Nachweis nicht erbringen, so müssen wir als Lieferant die Energiesteuer entrichten.

Mehr zum Thema:


Transport

Der Transport energiesteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

Solange die Energiesteuer für das energiesteuerpflichtige Produkt nicht entrichtet wurde, hat der Zoll ein permanentes „Auge“ auf das Produkt. So gibt es seit dem 1. April 2010 ein EDV-gestütztes System zur Überwachung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (EMCS, Excise Movement and Control System) und seit dem 1. Januar 2011 ist die Nutzung dieses EMCS Pflicht für den Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Ab dem 1. Januar 2012 ist EMCS verpflichtend für die Beförderung innerhalb Deutschlands.

Das EMCS ersetzt die bisherige Papierdokumentation der begleitenden Verwaltungsdokumente (BVD). Der Versender übermittelt vorab elektronisch ein e-VD (elektronisches Verwaltungsdokument), welches vom Versandmitgliedstaat elektronisch für gültig erklärt wird. Der Versender erhält eine elektronische Antwort mit einem ARC-Referenzcode und der Warenempfänger eine entsprechende Ankündigung. Erst dann kann der Versender die Ware losschicken.

Nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort bestätigt der Empfänger innerhalb von 5 Tagen elektronisch den Empfang der Ware. Damit erhalten sowohl der Versender wie auch die betroffenen Mitgliedstaaten die Information über den korrekten Empfang der Ware.

Damit dieses elektronische System auch korrekt funktionieren kann, sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Beide Parteien müssen entweder eine zertifizierte EMCS-Teilnehmersoftware oder die Internet-EMCS-Anwendung des Zolls nutzen.
  • Sowohl Versender wie Empfänger der Ware müssen eine verbrauchsteuerliche Genehmigung von ihrem jeweils zuständigem Hauptzollamt haben. Damit haben beide Parteien auch die dazugehörigen Verbrauchsteuersteuernummern (Verbrauchsteuer-Lagerinhabernummer und Verbrauchsteuer-Lagernummer) erhalten.

Die Verbrauchsteuernummern können in SEED überprüft werden. SEED-on-Europa ist eine Onlineanwendung auf den Internet-Seiten der Europäischen Kommission, die es ermöglicht, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern von Wirtschaftsbeteiligten, deren Status sowie die zugehörigen Warenkategorien zu überprüfen (http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/seed/seed_consultation.jsp).

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