Cölner Benzin Raffinerie Vertriebs GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen (AGLB)

1. Allgemeines

Diese AGLB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen AGLB abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich der Geltung zustimmen. Diese AGLB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, wenn sie nicht von einem Geschäftsführer oder Prokuristen von uns abgegeben werden. Unsere Muster zu Angeboten, Analysedaten etc. dienen der Anschauung und sind nicht verbindlich für den Ausfall der späteren Lieferung. Handelsübliche Abweichungen sind uns gestattet.

Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug oder bei nach Abschluß eines Liefervertrages zu unserer Kenntnis kommenden Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sind wir berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen.

2. Lieferung

a.) Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine sind, wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt, als annähernd anzusehen. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten.

b.) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt im Abgangswerk oder -lager auf amtlich geeichten Waagen. Sie wird der Berechnung zugrunde gelegt und ist für den Käufer bindend.

c.) Die Produktspezifikationen sind wie von uns angegeben oder, falls nicht angegeben, wie von uns veröffentlicht. Wir geben weder explizit noch implizit Gewährleistungen oder Erklärungen ab in Bezug auf Wiederverkäuflichkeit, Eignung zu einem bestimmten Zweck noch sonstiger Art.

d.) Die Übernahme der Versandbehälter durch die Eisenbahn oder den Transportführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Versandbehälter und schließt Ansprüche an uns wegen unterwegs entstehender Gewichtsverlustes oder Beschädigungen aus.

e.) Der Käufer trägt die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware und der Umhüllungen "ab Werk" (Incoterms 2000): auch bei frachtfreier Lieferung. Bei Leihbehältern endet die Gefahrtragung des Käufers mit dem Wiedereintreffen derselben in unserem Werk.

f.) Keine Partei haftet für die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, sofern diese durch Umstände begründet sind, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten der betroffenen Partei liegen, wie unter anderem höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Krieg, Unfall, Explosion, Betriebsstörung, Arbeitskampf oder die Unfähigkeit, Energie, Versorgungsleistungen, Transportmittel, das vertragsgemäß zu liefernde Produkt oder das Vorprodukt zu beziehen, aus dem das Produkt direkt oder indirekt gefertigt wird. Die Parteien haften ebenfalls nicht für die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, sofern sie daran gehindert wurden durch die Einhaltung von Vorschriften, Anordnungen oder Aufforderungen von Regierungsbehörden oder Personen, die erklärt haben, im Auftrag solcher Regierungsbehörden zu handeln.

g.) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

h.) Geraten wir in Lieferverzug, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurücktreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung kann er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs im Rahmen eines nachgewiesenen Verzugsschadens in Höhe von maximal 10 % des Lieferwertes. Der Nachweis eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

3. Beanstandungen

Etwaige Beanstandungen müssen uns sofort nach Ankunft der Ware gemeldet werden und sind nur zulässig, solange sich die Ware noch in den Versandbehältern befindet, damit wir die Berechtigung der Beanstandungen einwandfrei prüfen können. Die Kosten der Nachprüfung tragen wir nur dann, wenn die Beanstandung berechtigt war.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe bzw. Abnahme unserer Ware.

4. Versandbehälter

a.) Kesselwagen

Unsere Kesselwagen sind innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen zu entleeren und kostenfrei, in unbeschädigtem Zustand, sofort zurückzusenden. Kesselwagenmieten werden vom Tage der Beistellung bis zum Wiedereintreffen in unserer Fabrik oder auf der für den Rücklauf vorgeschriebenen Empfangsstation in üblicher Höhe berechnet. Für die volle Ausnutzung des Ladegewichts übernehmen wir keine Garantie.

b.) Fässer und Kannen

Diese sind nach Entleerung schnellstens, (spätestens innerhalb von 2 Monaten) in reinem und unbeschädigtem Zustand, fracht- und spesenfrei, unter Benutzung der ursprünglichen Zeichen und Nummern zurückzusenden. Bei verzögerter Rückgabe wird Miete in Rechnung gestellt. Jeder angefangene Monat wird als voller Monat berechnet. Die Mietrechnungen sind sofort nach Empfang ohne jeden Abzug zahlbar.

Die von uns beigestellten Leihfässer bleiben unser Eigentum. Sie dürfen keinesfalls zur Lagerung und/oder zum Weiterversand der gelieferten Ware und/oder anderer Produkte vom Käufer verwandt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht an den von uns beigestellten Leihbehältern steht dem Käufer in keinem Falle zu. Ist dem Käufer eine Rückgabe der Leihbehälter infolge ihres nachweislichen Verlustes nicht möglich, so hat der Käufer uns außer den zwischenzeitlich aufgelaufenen Mieten mindestens die Wiederbeschaffungsbeträge zu vergüten.

5. Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

Sämtliche Zahlungen haben, wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, netto prompt nach Rechnungserteilung, verlust- und gebührenfrei für uns zu erfolgen. Der Tag des Versandes ab Werk ist für die Berechnung maßgebend. Bei Zahlungsverzögerung sind wir, abgesehen von unseren sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechten, zur sofortigen Lieferungseinstellung und Streichung der restlichen Vertragsmengen befugt, ohne dass der Abnehmer einen Schadenersatz beanspruchen kann. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen, Bankspesen usw. in der gleichen Höhe, wie solche bei den deutschen Großbanken üblich sind, berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen auf den Käufer über. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderungen zuzüglich 10 %. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen: er darf sie nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter muss er uns unverzüglich benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinweisen.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir erwerben Eigentum an der neuen Sache zu dem Anteil, der sich ergibt aus dem Verhältnis des Wertes unserer Ware und des Verarbeitungswertes zu dem Wert der neuen Sache.

Die bei Weiterverkauf unserer Ware oder unseres Eigentumsanteils entstehenden Forderungen tritt uns der Käufer schon jetzt zur Sicherung ab.

7. Frachten, Zölle, Steuern, Abgaben

Sollten die zur Herstellung der verkauften Ware benötigten Rohstoffe oder diese selbst während der Dauer des Lieferungsvertrages mit Steuern, Zoll oder sonstigen Abgaben belegt werden, oder sollten bereits bestehende, mit dem Kaufpreis abgegoltene Nebenkosten, wie Zölle, Steuern, Frachten und dergl. erhöht werden, so sind wir berechtigt, diese Erhöhungen dem Käufer in Rechnung zu stellen oder den Preis entsprechend zu erhöhen.

Der Käufer haftet uns für die Einhaltung der von ihm oder seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- und Verbrauchssteuervorschriften, insbesondere Energiesteuergesetze, sowie für die Beschaffung und Einhaltung der erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen. Werden Genehmigungen, insbesondere für zoll- und/oder steuerbegünstigte Lieferung nicht erteilt oder wieder entzogen, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

8. Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Köln, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

C Ö L N E R  B E N Z I N - R A F F I N E R I E

Vertriebs GmbH, Sitz Köln, Handelsregister Amtsgericht Köln HR - B 47971

Stand: 09/2011