06.06.2013 / Wolfgang Karpa

Additive im Steueraussetzungsverfahren

Nach einem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission sollen Additive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur künftig den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 (SystemRL) im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 (EnergiesteuerRL) unterworfen werden.


Dies hat zur Folge, dass die Herstellung, Lagerung und Beförderung von Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur den Regelungen von §§ 4 ff. des Energiesteuergesetzes (Steueraussetzungsverfahren) unterliegen. Infolgedessen bedarf derjenige, der Energieerzeugnisse der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur herstellen (§ 6 EnergieStG) oder lagern (§ 7 EnergieStG) will, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung einer Erlaubnis.


Seit dem 1. Januar 2013 sind somit die Erzeugnisse der KN-Unterpositionen 3811 1110, 3811 1190, 3811 1900 und 3811 9000 unter Verwendung von EMCS zu befördern. Dafür wurde der neue Verbrauchsteuer-Produktcode E930 geschaffen.