16.01.2013 / Karina Leder

Änderung der CLP-Verordnung (2.ATP)

Aufgrund von Änderungen der Einstufungsvorgaben der CLP Verordnung werden einige unserer Produkte in ihrer Gewässergefährdung kritischer eingestuft. Entscheidend hierfür sind die neuen NOEC-Grenzwerte der 2. ATP der CLP VO.
Hiervon betroffen sind die Produkte der Rohstoffgruppe „Kohlenwasserstoffe, C10-C12, Isoalkane, < 2% Aromaten“, EG Nr. 923-037-2, die in die Klasse „Gewässergefährdend, langfristige Wirkung; Kategorie Chronisch 2; H 411“ eingestuft wurden.

Hiermit verbunden ist somit auch die Anwendung des Umweltlabels „toter Fisch; toter Baum“, womit das Produkt auch Relevanz in den Mengenschwellen der StörfallVO bekommt.

Es gibt auch eine Änderung in der Gruppe „Kohlenwasserstoffe, C11-C12, Isoalkane, < 2% Aromaten, EG Nr. 918-167-1. Hier entfällt die Kennzeichnung in die Klasse „Gewässergefährdend, langfristige Wirkung; Kategorie Chronisch 4, H 413“.

Für Stoffe gilt die neue Einstufung seit dem 1. Dezember 2012 und für Gemische wird sie zum 1. Juni 2015 wirksam.
Die Änderungen der beiden Rohstoffgruppen in der ECHA Datenbank werden ebenfalls in Kürze stattfinden.

Sollten Ihnen diese neue Kennzeichnung Probleme bereiten, beraten wir Sie gerne bei der Auswahl eines Alternativprodukts.

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