06.06.2013 / Wolfgang Karpa

Lieferungen in andere EU-Länder: steuerfrei nur mit Nachweis

Lieferungen in andere Länder der europäischen Gemeinschaft sind umsatzsteuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen durch Belege nachweisen kann, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Als Nachweis hierfür wollten die Finanzbehörden ab 2012 nur noch die „Gelangensbestätigung“ anerkennen. Auf diesem Formular „Gelangensbestätigung“ bestätigt der Kunde/Empfänger für jede Lieferung, dass er die Ware erhalten hat und sendet diese Bestätigung an den Lieferanten zurück.

Dieser hohe formalistische Aufwand ist jetzt etwas vereinfacht worden durch die aktuell vorliegende „Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ (BR-Drucksache 66/13 vom 04.02.2013, am 22. März 2013 hat der Bundesrat zugestimmt). Nunmehr sollen von den Finanzbehörden auch andere Nachweise anerkannt werden, so z.B.:

a. die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Darin können auch die Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden;
b. bei Versendung des Liefergegenstands durch den Unternehmer oder den Abnehmer: ein Versendungsbeleg (insbesondere ein handelsrechtlicher Frachtbrief), der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, oder ein anderer handelsüblicher Beleg (insbesondere Spediteursbescheinigung);
c. bei Versendung des Liefergegenstands durch den Abnehmer: Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, in der dieser bestätigt, dass er den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird;
d. bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein entsprechender Beleg der Zollverwaltung, beispielsweise das EVD im EMCS-Verfahren.

Somit sind die Änderungen im Fall des Eigentransports durch den Lieferer und der Einschaltung von selbständigen Transportunternehmen gegenüber der bisherigen Nachweisregelung geringeren Ausmaßes. Die größte Änderung ergibt sich bei den Selbstabholern. Hier ist jetzt neu ein erst nachträglich ausstellbarer Beleg des Abnehmers über die tatsächlich erfolgte Verbringung erforderlich. Die Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung genügt nicht mehr.

Aus heutiger Sicht ist es somit für einen Lieferanten (wie beispielsweise die CBR) unproblematisch, wenn er selbst in das europäische Ausland liefert. In diesem Fall können wir uns vom Empfänger den Empfang der Ware direkt bestätigen lassen und den Beleg hierfür auch direkt wieder selbst in Empfang nehmen. Auch wenn wir für den Transport einen Spediteur beauftragen, ist der Nachweis schnell zu führen. Wesentlich mehr Aufwand bedeutet es, wenn unser europäischer Kunde die Ware selbst abholt. In diesem Fall benötigen wir eine Bestätigung vom Kunden, dass er die Ware in Empfang genommen hat.

Diese Verordnung soll am 1. Oktober 2013 in Kraft treten; bis dahin wird es nicht beanstandet, wenn die Nachweise nach der bis 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt werden.

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