09.10.2013 / Karina Leder / Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Gefahrgutkennzeichnung / ADR Vorschriften

Das ADR regelt die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Um erkenntlich zu machen, dass es sich bei einer Sendung um ein Gefahrgut handelt, muss jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der jeweils enthaltenen Güter gekennzeichnet werden.

Die so genannten UN-Nummern sind das wichtigste Instrument zur Klassifizierung gefährlicher Güter.

Ab dem 1.1.2013 wurde eine Mindestgröße für die 4 Ziffern der UN-Nummer und die Buchstaben „UN“ eingeführt. Diese beträgt 12 mm.

Bei Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 l oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg, braucht die Zeichenhöhe nur 6 mm zu betragen.

Ausnahme: Gasflaschen: hier gilt ein Fassungsraum von maximal 60 l.

Liegt der Fassungsraum des Versandstucks bei maximal 5 l oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, darf die Zeichenhöhe weniger als 6 mm betragen, muss aber eine angemessene Größe aufweisen.

Verpackungen, die bereits mit einer UN-Nummer beschriftet sind, müssen bis 31.12.2013 aufgebraucht werden.
Gasflaschen mit einem Fassungsraum bis maximal 60 l dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, längstens jedoch bis zum 1.7.2018 weiterverwendet werden.

Weitere Informationen:

Mehr Informationen (externer Link)