18.06.2015 / Karina Leder

Gefahrstoffe – Sicherheitshinweise

Durch die Kriterien der CLP-Verordnung sollen gefährliche Stoffe und Gemische ihre Anwender über die jeweiligen Gefahren mit Hilfe von Gefahrensymbolen und -sätzen auf den Kennzeichnungsetiketten und in den Sicherheitsdatenblättern informieren. Neben dem Gefahrenpiktogramm oder Signalwort gibt es auch die sogenannten P-Sätze (Precautionary Statements). Diese sind entsprechend der Einstufung des Stoffes auszuwählen und bei der Kennzeichnung des Stoffes zu verwenden.

Die Auswahl der Sicherheitshinweise obliegt letztendlich dem Verantwortlichen selbst. Um die Anzahl von Hinweisen zu verringern, kann eine Kombination der jeweiligen hilfreich sein. Hierzu gab es in der Vergangenheit viele Fragen zur textlichen Gestaltung der P-Sätze. Eine abweichende Übersetzung der deutschen Fassung der CLP-Verordnung hat zu Unsicherheit geführt, da sogar für einzelne P-Sätze zwei unterschiedliche deutsche Versionen in Anhang IV, Teil 1 und 2 der CLP-Verordnung existierten. Die Korrektur der deutschen Fassung der CLP-Verordnung ist nun endlich am 10. April 2015 im Amtsblatt L94, Jg. 58 der EU auf Seite 9 erschienen.

Trotz der Berichtigung vom 10. April 2015 ist für drei P-Sätze der Wortlaut immer noch nicht von der Berichtigung durch die EU erfasst.

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