11.07.2018 / Julia Katschmarek

Produktmeldungen

Beim Inverkehrbringen chemischer Produkte ergeben sich Pflichten für Unternehmen, insbesondere wenn es sich um Gefahrstoffe handelt, für die es verschiedene regulatorische Anforderungen zu beachten gilt.

Allgemein müssen Dokumente wie z. B. das Sicherheitsdatenblatt oder die Versandpapiere dem Produkt eindeutig zuzuordnen sein. Das heißt, der Inverkehrbringer auf dem Kennzeichnungsetikett und dem Sicherheitsdatenblatt müssen identisch sein.

Zu den seitens des Gesetzgebers vorgegebenen Verpflichtungen zählen u.a.:

- Meldung des jeweiligen Produkts unter dem Handelsnamen vor der Vermarktung bei den zuständigen Institutionen wie beispielsweise in Deutschland beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin, dem Institut für Arbeitsschutz der DGUV, Sankt Augustin (ISi – Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter) oder einer der Giftnotrufzentralen.

- Angabe eines Unique Formula Identifier (UFI) für Produkte, die für Verwender auf dem EU-Markt bestimmt sind. Diese müssen gemäß Verordnung (EU) 2017/542 vom 22. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit einem Etikett versehen werden, das neben den Informationen gemäß der CLP-Verordnung zusätzlich den Rezeptur-Identifikator enthält. Der UFI muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit dem Präfix „UFI“ aufgebracht werden und außerdem im Sicherheitsdatenblatt genannt werden. Dieser Code ist produkt- und firmenspezifisch und entsprechend der Verwendung (Verbraucher/Gewerbe/Industrie) fristgerecht anzuwenden.


Weitergehende Informationen sind auf dem Portal „REACH-CLP-Biozid Helpdesk“, der nationalen Auskunftsstelle des Bundes für REACH, CLP und Biozide der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als zuständige Stelle für die Entgegennahme und Bearbeitung von Produktmeldungen erhältlich.